RS OGH 1977/5/26 13Os51/77, 9Os35/86

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Veröffentlicht am 26.05.1977
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Norm

StGB §31
StGB §33 Z2

Rechtssatz

ein Erschwerungsgrund, der schon in jenem Urteil, zu dem eine Zusatzstrafe verhängt wird, berücksichtigt wurde, ist nicht neuerlich in Rechnung zu stellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0091021

Dokumentnummer

JJR_19770526_OGH0002_0130OS00051_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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