Norm
StGB §31Rechtssatz
ein Erschwerungsgrund, der schon in jenem Urteil, zu dem eine Zusatzstrafe verhängt wird, berücksichtigt wurde, ist nicht neuerlich in Rechnung zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0091021Dokumentnummer
JJR_19770526_OGH0002_0130OS00051_7700000_001