RS OGH 1977/5/26 6Ob535/77

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Veröffentlicht am 26.05.1977
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Norm

AußStrG §73

Rechtssatz

Die Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt unter Berücksichtigung allfälliger mit einem besonderen Vorrecht verbundener Forderungen bezieht sich lediglich auf das Nachlaßvermögen nach Abzug der Kosten der Verlassenschaftsabhandlung, zu welchem auch die Kosten der Nachlaßkuratel gehören (so auch 6 Ob 235/61).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 535/77
    Entscheidungstext OGH 26.05.1977 6 Ob 535/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0007668

Dokumentnummer

JJR_19770526_OGH0002_0060OB00535_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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