Norm
AußStrG §73Rechtssatz
Die Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt unter Berücksichtigung allfälliger mit einem besonderen Vorrecht verbundener Forderungen bezieht sich lediglich auf das Nachlaßvermögen nach Abzug der Kosten der Verlassenschaftsabhandlung, zu welchem auch die Kosten der Nachlaßkuratel gehören (so auch 6 Ob 235/61).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0007668Dokumentnummer
JJR_19770526_OGH0002_0060OB00535_7700000_001