Norm
4.EVHGB Art7 Nr10Rechtssatz
Der Gesellschafter einer OHG kann seinen Gesellschaftsanteil mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter verpfänden oder in Sicherheitseigentum übertragen. Mangels Zustimmung ist eine Umdeutung der Vereinbarung über die sicherungsweise Abtretung der aus der Mitgliedschaft des Schuldners erfliessenden vermögensrechtlichen Ansprüche auf Gewinn und vor allem auf das Aufeinandersetzungsguthaben im Falle der Auflösung der Gesellschaft anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0061612Dokumentnummer
JJR_19770531_OGH0002_0050OB00306_7600000_021