Norm
ABGB §5Rechtssatz
Es ist zwar richtig, dass die Wirkungen einer Gesetzesänderung nicht Tatbestände ergreifen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes verwirklicht wurden. Sofern es sich aber um Dauertatbestände handelt, ist der in den Zeitraum der Herrschaft der neuen Rechtsnorm herüberreichende Abschnitt des Dauertatbestandes nach den Vorschriften des neuen Gesetzes zu beurteilen, falls nicht Übergangsbestimmungen etwas anderes anordnen.
VerwGH vom 24.11.1951, P 53/50; Veröff: ÖJZ 1952,216(20)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0008747Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.03.2022