Norm
KO §19 Abs2Rechtssatz
§ 19 Abs 2 letzter Satz KO läßt ungeachtet der noch nicht eingetretenen Bedingung die sofortige Aufrechnung bedingter Aktivforderungen gegen Forderungen der Konkursmasse zu und stellt es ins Ermessen des Konkursgerichtes, ob es die Zulässigkeit der Aufrechnung von einer Sicherheitsleistung abhängig macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0064305Dokumentnummer
JJR_19770531_OGH0002_0050OB00306_7600000_022