RS OGH 1977/5/31 5Ob306/76

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Veröffentlicht am 31.05.1977
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Norm

KO §19 Abs2

Rechtssatz

§ 19 Abs 2 letzter Satz KO läßt ungeachtet der noch nicht eingetretenen Bedingung die sofortige Aufrechnung bedingter Aktivforderungen gegen Forderungen der Konkursmasse zu und stellt es ins Ermessen des Konkursgerichtes, ob es die Zulässigkeit der Aufrechnung von einer Sicherheitsleistung abhängig macht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 306/76
    Entscheidungstext OGH 31.05.1977 5 Ob 306/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0064305

Dokumentnummer

JJR_19770531_OGH0002_0050OB00306_7600000_022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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