RS OGH 1977/5/31 5Ob306/76, 8Ob32/94, 3Ob143/08p, 8Ob64/12p, 9ObA126/13i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1977
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Norm

ABGB §897
IO §19 Abs2
IO §20 Abs1KO §19 Abs2
KO §20 Abs1

Rechtssatz

Bedingte Forderungen im Sinne des § 19 Abs 2 KO sind nicht nur rechtsgeschäftlich, sondern auch gesetzlich bedingte Forderungen, daher auch Rückgriffsansprüche von Bürgen und Mitschuldnern zur ungeteilten Hand, sofern das den Rückgriff begründende Rechtsgeschäft (Bürgschaft, Schuldbeitritt) schon vor Konkurseröffnung bestanden hat; andernfalls wäre die Aufrechnung gemäß § 20 Abs 1 Satz 1 Fall 2 KO unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 306/76
    Entscheidungstext OGH 31.05.1977 5 Ob 306/76
  • 8 Ob 32/94
    Entscheidungstext OGH 29.06.1995 8 Ob 32/94
    Beisatz: Hier: Einlösungsrückgriff des Wechselausstellers gegen den Wechselakzeptanten, mit dem er zur ungeteilten Hand haftet. (T1)
  • 3 Ob 143/08p
    Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 143/08p
    Auch; Beisatz: Bereits mit Eingehen der Bürgschaft erwirbt der Bürge einen gesetzlich bedingten Rückgriffsanspruch gegen den späteren Gemeinschuldner. (T2); Beisatz: Hier: Bürge im Sinn des § 14 Abs 1 AÜG. (T3)
  • 8 Ob 64/12p
    Entscheidungstext OGH 26.07.2012 8 Ob 64/12p
    Vgl
  • 9 ObA 126/13i
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 9 ObA 126/13i
    Auch; Beisatz: Auch Provisionsansprüche für während aufrechten Dienstverhältnisses vor Insolvenzeröffnung vermittelte Aufträge iSd § 10 Abs 3 AngG sind bereits (bedingt) entstanden anzusehen, die Zahlung der Kunden nach Insolvenzeröffnung bewirkt (nur) einen Bedingungseintritt. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0017507

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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