Norm
ABGB §1406 Abs2Rechtssatz
Die Urkunde über den Schuldbeitritt ist eine Beweisurkunde, die Geltendmachung des beurkundeten Rechts ist nicht von ihren Existenz oder ihrem Besitz durch den Gläubiger abhängig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0033471Dokumentnummer
JJR_19770531_OGH0002_0050OB00306_7600000_009