Norm
KO aF §68Rechtssatz
Ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung angesichts der Höhe der bescheinigten Verbindlichkeiten nicht zu erwarten, daß eine natürliche Person durch die Arbeitskraft und geschäftliche Tüchtigkeit die Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit wird tilgen können, hat sie durch Offenlegung ihrer gesamten Vermögensverhältnisse an Hand eines Planes darzulegen, auf welche Weise sie die bescheinigten Verbindlichkeiten durch die Mobilisierung ihres Vermögens und die Ausnützung ihrer etwa noch fortbestehenden Kreditwürdigkeit in absehbarer Zeit tilgen kann. Da die Gläubiger in diesem Fall nur in den vorhandenen Vermögenswerten Deckung für ihre Forderungen finden können, gleicht ihre Lage jener der Gläubiger einer juristischen Person oder einer Verlassenschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0065009Dokumentnummer
JJR_19770531_OGH0002_0050OB00306_7600000_023