RS OGH 1977/5/31 5Ob306/76, 8Ob624/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1977
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Norm

KO aF §68
KO §69

Rechtssatz

Ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung angesichts der Höhe der bescheinigten Verbindlichkeiten nicht zu erwarten, daß eine natürliche Person durch die Arbeitskraft und geschäftliche Tüchtigkeit die Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit wird tilgen können, hat sie durch Offenlegung ihrer gesamten Vermögensverhältnisse an Hand eines Planes darzulegen, auf welche Weise sie die bescheinigten Verbindlichkeiten durch die Mobilisierung ihres Vermögens und die Ausnützung ihrer etwa noch fortbestehenden Kreditwürdigkeit in absehbarer Zeit tilgen kann. Da die Gläubiger in diesem Fall nur in den vorhandenen Vermögenswerten Deckung für ihre Forderungen finden können, gleicht ihre Lage jener der Gläubiger einer juristischen Person oder einer Verlassenschaft.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 306/76
    Entscheidungstext OGH 31.05.1977 5 Ob 306/76
    Veröff: EvBl 1978/4 S 19 = JBl 1978,158 (mit Anmerkung von Sprung)
  • 8 Ob 624/88
    Entscheidungstext OGH 28.06.1990 8 Ob 624/88
    Vgl auch; Veröff: GesRZ 1990,162

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0065009

Dokumentnummer

JJR_19770531_OGH0002_0050OB00306_7600000_023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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