Norm
AktG §84Rechtssatz
Das unmittelbare Klagerecht der §§ 84 Abs 5 und 99 AktG soll den Gesellschaftsgläubigern den komplizierten Umweg über die Erlangung eines Exekutionstitels für ihre Forderung gegen die Gesellschaft und die Pfändung und Überweisung der Ersatzansprüche dieser Gesellschaft gegen ihr ersatzpflichtiges Organ ersparen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0049466Dokumentnummer
JJR_19770531_OGH0002_0050OB00306_7600000_019