Norm
KFG 1967 §63Rechtssatz
Die Bestimmungen über die Rentenkürzung beziehen sich nicht ausschließlich auf das Verhältnis Versicherer - Versicherungsnehmer und werden nicht gegenstandslos, wenn in der Kraftfahrzeugpflichtversicherung der Dritte unmittelbar gegen den Versicherer vorgeht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0065801Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019