Norm
ABGB §1325 E1Rechtssatz
Der Geschädigte hat hinsichtlich des Schmerzengeldes Anspruch auf bevorzugte Befriedigung aus der unzulänglichen Deckungssumme; alle anderen Ansprüche des Geschädigten und Ersatzforderungen des Sachverständigenträgers (Legalzessionar) sind bei der Verteilung gleich zu behandeln und daher aus der Deckungssumme verhältnismäßig zu befriedigen. Die Versicherungssumme ist den ersatzberechtigten Dritten nach dem Verhältnis ihrer geltend gemachten Forderungen auszufolgen, wobei auf § 336 ASVG nur insofern Bedacht zu nehmen ist, als darin für die Befriedigung des Schmerzengeldanspruches des Geschädigten ein Vorrang statuiert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0031499Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.08.2017