Norm
ZPO §534 Abs1Rechtssatz
Die Frist des § 534 Abs 1 ZPO ist nicht von dem Bestehen eines Verdachtes, sondern von der Kenntnis einer Tatsache an zu berechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0044581Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.05.2016