RS OGH 1977/6/2 7Ob579/77, 6Ob578/80, 1Ob526/84, 7Ob686/87, 7Ob697/89, 5Ob15/99p, 9Ob33/03y, 9Ob111/

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Veröffentlicht am 02.06.1977
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Norm

EheG §49 A1c

Rechtssatz

Die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Ehegatten in körperlicher und physischer Hinsicht durch den anderen stellt an sich bereits eine sehr schwere Eheverfehlung dar, der dann ein besonderes Gewicht zukommt, wenn diese Beeinträchtigung infolge der häufigen Wiederholung der Eingriffshandlungen zu einem die ehelichen Beziehungen beherrschenden Zustand geworden ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 579/77
    Entscheidungstext OGH 02.06.1977 7 Ob 579/77
    Veröff: EFSlg 29521
  • 6 Ob 578/80
    Entscheidungstext OGH 20.05.1981 6 Ob 578/80
    Vgl
  • 1 Ob 526/84
    Entscheidungstext OGH 14.03.1984 1 Ob 526/84
    nur: Die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Ehegatten durch den anderen stellt an sich bereits eine sehr schwere Eheverfehlung dar. (T1)
  • 7 Ob 686/87
    Entscheidungstext OGH 29.10.1987 7 Ob 686/87
    Ähnlich; nur: Die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Ehegatten physischer Hinsicht durch den anderen stellt an sich bereits eine sehr schwere Eheverfehlung dar. (T2); Beisatz: Hier: Drohungen mit gefährlichen Angriffen sind schwere Eheverfehlungen und ein Verstoß gegen die Pflicht zur anständigen Begegnung. (T3)
  • 7 Ob 697/89
    Entscheidungstext OGH 09.11.1989 7 Ob 697/89
    Beisatz: Besonders schwere Eheverfehlung. (T4)
  • 5 Ob 15/99p
    Entscheidungstext OGH 09.02.1999 5 Ob 15/99p
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verbrechen der versuchten schweren Nötigung als schwere Eheverfehlung. (T5)
  • 9 Ob 33/03y
    Entscheidungstext OGH 09.07.2003 9 Ob 33/03y
    Auch; Beisatz: Seit dem Eherechts-Änderungsgesetz (EheRÄG) 1999, BGBl I 1999/125, ist im neu eingefügten Satz 2 des § 49 EheG ausdrücklich die Zufügung körperlicher Gewalt als schwere Eheverfehlung angeführt. Bei ihr kommt es (anders als beim ebenfalls genannten "schweren" seelischen Leid) auf die Schwere der Beeinträchtigung grundsätzlich nicht an. Die besondere Hervorhebung körperlicher Gewaltakte im Gesetzeswortlaut bedeutet, dass der Gesetzgeber in dieser Hinsicht einen objektiven, also insbesondere einen von der persönlichen Lebenssituation der Ehegatten unabhängigen Maßstab an das Verhalten der Ehegatten anlegen wollte. Jegliche Gewalt soll in Ehe und Familie prinzipiell verpönt sein. Das gewalttätige Verhalten eines Ehegatten kann daher auch nicht als bloß „milieubedingte Entgleisung" entschuldigt werden. (T6); Veröff: SZ 2003/83
  • 9 Ob 111/03v
    Entscheidungstext OGH 24.09.2003 9 Ob 111/03v
    Auch; Beisatz: Auch Beschimpfungenkönnen selbst einen einmaligen Gewaltexzess nicht rechtfertigen oder dessen Unwert als erheblichen Eingriff in die körperliche Integrität des anderen Partners wesentlich mildern. (T7)
  • 8 Ob 102/04i
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 8 Ob 102/04i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Wiederholte grundlose Beschimpfungen und Beleidigungen sowie mehrmalige körperliche Misshandlungen und „Ausraster" des Ehegatten können das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe begründen, während ein einmaliges ehewidriges Verhalten der Ehegattin, nämlich das Einschlagen des Seitenfensters des PKW des Klägers, um an ihre vom Kläger dort eingesperrte Handtasche zu gelangen, als entschuldbare Reaktionshandlung auf das Verhalten des Klägers zu werten ist. (T8)
  • 2 Ob 192/10i
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 2 Ob 192/10i
    nur T1
  • 5 Ob 140/17z
    Entscheidungstext OGH 20.11.2017 5 Ob 140/17z
    Auch; Beis ähnlich wie T6
  • 4 Ob 208/18v
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 4 Ob 208/18v
  • 6 Ob 197/20v
    Entscheidungstext OGH 02.12.2020 6 Ob 197/20v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0056787

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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