Norm
EO §7 BaRechtssatz
Der Geschädigte kann den Haftpflichtversicherer nicht auf Erbringung bestimmter Leistungen "nach Zulangen der Versicherungssumme" klagen sondern nur ein ziffernmäßig bestimmtes Leistungsbegehren erheben oder ein Begehren auf Feststellung, daß dem Kläger dem Beklagten gegenüber ein bestimmter Anspruch zustehe, vorbehaltlich einer Herabsetzung nach § 156 Abs 3 VersVG. Sollte dann die Verteilung der Versicherungssumme durch den Versicherer nicht zur Zufriedenheit des Geschädigten ausfallen, muß er eine Leistungsklage erheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0000570Dokumentnummer
JJR_19770602_OGH0002_0020OB00273_7600000_001