Norm
EO §146Rechtssatz
Unter Deckungskapital wird jenes Kapital verstanden, welches erforderlich ist, um pfandrechtlich sichergestellte Ansprüche auf Renten (und andere in der genannten Gesetzesstelle angeführte wiederkehrende Zahlungen) aus seinen Zinsen zu berichtigen, während unter "Entschädigungsanspruch" jener Anspruch zu verstehen ist, den der dinglich Berechtigte bei den in § 211 Abs 1 EO angeführten Rechten durch Anmeldung geltend machen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0002897Dokumentnummer
JJR_19770607_OGH0002_0030OB00060_7700000_001