RS OGH 1977/6/7 1Ob615/77 (1Ob616/77), 4Ob608/87

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Veröffentlicht am 07.06.1977
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Norm

EO §382 Z8 litb IVC

Rechtssatz

Die Ehewohnung muß nicht gerade gegenwärtig der Befriedigung des Wohnbedürfnisses des gefährdeten Ehegatten dienen. Hat er die Wohnung aus berechtigter Furcht vor dem anderen Ehegatten verlassen, hat dieser sie zu verlassen, wenn das dringende Wohnbedürfnis des gefährdeten Ehegatten anderweitig nicht befriedigt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0006006

Dokumentnummer

JJR_19770607_OGH0002_0010OB00615_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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