Norm
EO §382 Z8 litb IVCRechtssatz
Die Ehewohnung muß nicht gerade gegenwärtig der Befriedigung des Wohnbedürfnisses des gefährdeten Ehegatten dienen. Hat er die Wohnung aus berechtigter Furcht vor dem anderen Ehegatten verlassen, hat dieser sie zu verlassen, wenn das dringende Wohnbedürfnis des gefährdeten Ehegatten anderweitig nicht befriedigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0006006Dokumentnummer
JJR_19770607_OGH0002_0010OB00615_7700000_002