Norm
ABGB §552Rechtssatz
Ist ein wirklicher Wille des Erblassers nicht zu ermitteln, weil der eingetretene Fall von ihm nicht bedacht wurde, so greift die hypothetische Auslegung Platz. Ihre Aufgabe ist es zu ermitteln, was der Erblasser gewollt hätte, wenn er zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Erklärung vorausschauend die Lage bedacht hätte, wie sie sich in der Folge darstellte. Der in der Folge eingetretene, vom Erblasser nicht bedachte Fall ist aber in seinem Geiste und seinen Intentionen gemäß zu regeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0012346Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019