RS OGH 1977/6/7 1Ob615/77 (1Ob616/77)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.1977
beobachten
merken

Norm

EO §382 Z8 litb IVC

Rechtssatz

Der gefährdete Ehegatte ist einzig und allein vor neuen Angriffen zu schützen, weshalb es genügt, daß der andere Ehegatte die Ehewohnung nicht benützt; zur Entfernung seiner persönlichen Habe darf er nicht verhalten werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 615/77
    Entscheidungstext OGH 07.06.1977 1 Ob 615/77
    RZ 1978/3 S 12 = SZ 50/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0006022

Dokumentnummer

JJR_19770607_OGH0002_0010OB00615_7700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten