- 1 Ob 17/77
Entscheidungstext OGH 08.06.1977 1 Ob 17/77
- 8 Ob 510/80
Entscheidungstext OGH 22.05.1980 8 Ob 510/80
- 5 Ob 538/80
Entscheidungstext OGH 08.07.1980 5 Ob 538/80
- 7 Ob 717/83
Entscheidungstext OGH 17.11.1983 7 Ob 717/83
- 7 Ob 1/85
Veröff: VersR 1985,894
- 8 Ob 538/85
- 7 Ob 3/87
Veröff: JBl 1987,388
- 8 Ob 593/87
- 1 Ob 516/89
Veröff: RdW 1989,221
- 1 Ob 533/92
Beisatz: Nachteil am Vermögen ist jede Minderung im Vermögen, der kein volles Äquivalent gegenübersteht. (T1)
Veröff: EvBl 1992/156 S 657 = JBl 1992,720
- 1 Ob 3/92
Beis wie T1; Veröff: SZ 65/125
- 1 Ob 653/92
Beisatz: Nachteil am Vermögen ist jede Minderung im Vermögen, der kein volles Äquivalent gegenübersteht. (T2)
- 2 Ob 598/92
Veröff: SZ 66/31 = EvBl 1993/159 S 656 = NZ 1993,280 = JBl 1994,46
- 1 Ob 601/93
Beis wie T1
- 1 Ob 39/94
- 1 Ob 55/95
Veröff: SZ 69/145
- 9 Ob 43/00i
Beis wie T1; Beisatz: Der unmittelbaren Verfügung über einen präsenten Bargeldbetrag kann eine gleich hohe Geldforderung nicht gleichgehalten werden, weil sie mit dem Risiko der Einbringlichkeit beziehungsweise der Rechtsverfolgung belastet ist. (T3)
- 6 Ob 150/00b
Auch; Beisatz: Die Vergrößerung eines bereits vorhandenen Schadens ist ein ersatzfähiger Schaden. (T4)
- 14 Os 141/01
- 3 Ob 70/03w
Veröff: SZ 2003/154
- 5 Ob 232/03h
nur: Der weite Schadensbegriff des ABGB umfasst jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist. (T5)
Beisatz: Ein Nachteil am Vermögen liegt vor, wenn das bücherliche Eigentum an einer Liegenschaft trotz vertraglichem Erwerbstitel wegen eines zwischenzeitig verbücherten Belastungs- und Veräußerungsverbotes nicht erworben werden kann. (T6)
- 1 Ob 64/04z
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Vermögensnachteil durch die Vereitelung des Erwerbs eines Pfandrechts an einer Liegenschaft durch deren Veräußerung an einen Dritten unter Verbücherung dessen Eigentumsrechts noch vor Einverleibung eines den Voreigentümer als Pfandschuldner belastenden vertraglich begründeten Pfandrechts. (T7)
- 1 Ob 226/05z
nur T5; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Der weit gefasste Schadensbegriff des
§ 1293 ABGB gilt auch für den Bereich des Amtshaftungsgesetzes. (T8)
- 3 Ob 12/05v
- 3 Ob 59/07h
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Schaden bejaht - durch das Thesaurieren von Bilanzgewinnen wird dem ausschüttungsberechtigten Gesellschafter die Zugriffsmöglichkeit allenfalls auf unabsehbare Zeit, jedenfalls aber die Durchsetzung seines Geldanspruchs zumindest auf einige Zeit und immer mit der Gefahr eines endgültigen Verlusts infolge schlechter Unternehmensentwicklung entzogen. (T9)
Veröff: SZ 2007/81
- 8 Ob 78/07i
nur: Der weite Schadensbegriff des ABGB umfasst jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist. (T10)
- 6 Ob 103/08b
Vgl; Beisatz: Hier: Entgegen der Zusage nicht risikoloses teilweise kreditfinanziertes Umschuldungs- und Sanierungskonzept. Eine schadenbegründende Risikoträchtigkeit des Gesamtkonzepts lag jedenfalls dann vor, wenn sich dieses rein rechnerisch nicht mehr ohne zusätzliche Vermögensverminderung im Vergleich zur (herkömmlichen) Tilgung der Darlehen und Geldmittelbeschaffung vor dem Umschuldungs- und Finanzierungskonzept entwickeln konnte. (T11)
- 6 Ob 145/08d
Beisatz: Für das Vorliegen eines „realen Schadens" ist eine in Geld messbare Vermögenseinbuße nicht unbedingt erforderlich. Es reicht aus, dass die Zusammensetzung des Vermögens des Geschädigten nach dem schadensbegründenden Ereignis nicht seinem Willen entspricht. (T12)
Beisatz: Der Anspruch nach
§ 921 ABGB setzt Rücktritt vom Vertrag voraus. Der Schaden bei Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung liegt schon darin, dass der Geschädigte den vertraglichen Leistungsanspruch verliert. (T13)
- 5 Ob 38/05g
nur T5; nur T10; Beisatz: So etwa auch das Anwachsen von Passiva. (T14)
- 1 Ob 172/09i
nur T5
- 2 Ob 15/10k
Vgl; Beisatz: Hier: Schaden des Treugebers durch die einer Verminderung präsenten Bargelds gleichzuhaltenden Verminderung eines Treuhanderlags infolge treuwidrigen Handelns des Treuhänders. (T15)
Bem: Ablehnung der vereinzelt gebliebenen Entscheidung
3 Ob 74/00d. (T16)
- 8 ObA 66/09b
Beisatz: Hier: Zur Frage eines Schadens des Arbeitnehmers bei Entrichtung zu geringer Beiträge zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber. (T17)
Bem: Siehe dazu RS0126289. (T18)
- 5 Ob 193/10h
Vgl; Beisatz: Hier: Verschlechterung der Rechtsposition bei Scheitern des Sicherungskonzepts nach
§ 9 BTVG. (T19)
- 3 Ob 55/11a
nur T5
- 7 Ob 77/10i
Auch; Beis wie T12; Veröff: SZ 2011/40
- 10 Ob 39/11z
Entscheidungstext OGH 04.10.2011 10 Ob 39/11z
Vgl auch
- 1 Ob 85/11y
Entscheidungstext OGH 29.09.2011 1 Ob 85/11y
Beis wie T12
- 1 Ob 208/11m
Entscheidungstext OGH 22.12.2011 1 Ob 208/11m
Vgl auch; Vgl auch Beis wie T12
- 3 Ob 200/11z
Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 200/11z
Vgl auch; Beis wie T2
- 1 Ob 35/12x
Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 35/12x
Vgl auch; Vgl auch Beis wie T12; Veröff: SZ 2012/77
- 10 Ob 88/11f
Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 Ob 88/11f
Vgl auch; Beis wie T12
- 3 Ob 230/12p
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 230/12p
Auch; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Erwerb von Genussscheinen, der nicht vorgenommen worden wäre, wäre die Unrichtigkeit des Jahresabschlusses bekannt gewesen. (T20)
Veröff: SZ 2013/3
- 10 Ob 58/12w
Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 58/12w
Auch
- 10 Ob 56/12a
Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 56/12a
Auch Beis wie T12; Beisatz: Hier: Wertlosigkeit von Genussscheinen im Zeitpunkt ihres Erwerbs. (T21)
- 3 Ob 231/12k
Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 231/12k
Auch; Beis wie T12; Beis wie T20
- 10 Ob 18/13i
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 Ob 18/13i
Auch; Beis ähnlich wie T11
- 1 Ob 184/12h
Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 184/12h
- 2 Ob 233/12x
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 233/12x
Vgl auch; Vgl Beis wie T12; Beisatz: Ein Primärschaden in Gestalt eines sogenannten realen Schadens liegt bereits darin, dass sich das Vermögen des Anlegers wegen einer Fehlinformation des Schädigers anders zusammensetzt, als es bei pflichtgemäßem Verhalten der Fall wäre. (T22)
- 4 Ob 246/12y
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 246/12y
nur T5; Beis wie T2; Beis wie T3
- 4 Ob 165/12m
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 165/12m
Vgl; Beis wie T12
- 2 Ob 74/12i
Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 74/12i
Beis wie T12; Beisatz: Hat ein Bankkunde nach dem Scheitern seiner Stop-Loss-Order gegen seinen ursprünglich erklärten Willen von erheblichen Kursverlusten bedrohte Wertpapiere weiterhin in seinem Vermögen, so ist er schon durch den Verlust des vertraglichen Leistungsanspruchs schlechter gestellt als bei vollständiger Erfüllung der Order durch die Bank. Insofern besteht eine Parallele zu den Fällen, in denen bei Erwerb eines in Wahrheit nicht gewollten Finanzprodukts aufgrund einer schuldhaften Fehlberatung ein Anspruch auf „Naturalrestitution“ gewährt wurde (vgl 4 Ob 67/12z). (T23)
Veröff: SZ 2013/42
- 4 Ob 102/13y
Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 102/13y
Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T22
- 1 Ob 221/13a
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 221/13a
Auch
- 4 Ob 3/14s
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 3/14s
nur T5; Beis wie T2
- 8 Ob 66/14k
Entscheidungstext OGH 23.07.2014 8 Ob 66/14k
Vgl auch; Beisatz: Ein Schaden aus einer fehlerhaften Anlageberatung ist bereits durch den Erwerb des in Wahrheit nicht gewollten Finanzprodukts eingetreten. (T24)
Veröff: SZ 2014/70
- 6 Ob 7/15w
Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 7/15w
Auch; Beis wie T12
- 2 Ob 188/14g
Entscheidungstext OGH 02.07.2015 2 Ob 188/14g
Beis wie T2
- 3 Ob 66/15z
Entscheidungstext OGH 17.09.2015 3 Ob 66/15z
Auch
- 3 Ob 112/15i
Entscheidungstext OGH 17.09.2015 3 Ob 112/15i
Auch
- 5 Ob 133/15t
Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 133/15t
Vgl auch; Beis wie T22; Beis wie T24
-