Norm
ABGB §946Rechtssatz
Der Schenkungsvertrag auf den Todesfall setzt zu seiner Gültigkeit die Annahme des Geschenkes durch den Beschenkten, die ausdrückliche Erklärung des Geschenkgebers, auf den (freien) Widerruf der Schenkung zu verzichten und die Errichtung eines Notariatsaktes voraus. Der Notariatsakt muss dabei das ganze Geschäft umfassen, sowohl die Annahme der Schenkung als auch den Widerrufsverzicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0018809Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016