Norm
ABGB §918 Ib1Rechtssatz
Beim Vertragsverhältnis des Tabaktrafikanten zur Austria Tabakwerke AG handelt es sich um ein Privatrechtsverhältnis eigener Art, das seinem Wesen nach als Dauerschuldverhältnis zu qualifizieren ist. Es kann gekündigt werden, wenn der Trafikant vorsätzlich oder grob fahrlässig Monopolinteressen schädigt oder nicht pflichtgemäß wahrt, dies kann (bei tatsächlicher Führung durch den Ehegatten) auch in der Unterlassung jeder Überprüfung der Geschäftsgebarung bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0037825Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.05.2012