TE Vfgh Erkenntnis 1999/12/16 B474/98

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.12.1999
beobachten
merken

Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
ASVG §344 ff

Leitsatz

Keine willkürliche Abweisung eines Feststellungsbegehrens durch die Landesberufungskommission betreffend das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen den Parteien eines Einzelvertrages über die Berücksichtigung von Sachverständigengutachten in allen anhängigen und künftigen Verfahren wegen Streitigkeiten über Arzthonorare (Schiedsgutachtervertrag) mangels eines rechtlichen Interesses

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Der Beschwerdeführer ist Arzt für Allgemeinmedizin in Tirol. Er hat mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter einen Einzelvertrag geschlossen. Zwischen dem Beschwerdeführer und der genannten Versicherungsanstalt besteht ein Rechtsstreit über die Höhe der dem Beschwerdeführer für bestimmte, näher bezeichnete Abrechnungsmonate zustehenden Honorare. Der Schlichtungsausschuß für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der BVA und den Vertragsärzten in Tirol hat über die Berechtigung dieser Honorare Vorentscheidungen getroffen. Der Beschwerdeführer rief daraufhin die Paritätische Schiedskommission für das Land Tirol an. Während eines bei der Landesberufungskommission für Tirol anhängigen Verfahrens über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Bescheide dieser Behörde wurde nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beschwerdeführers zwischen den Streitteilen am 4. März 1992 ein Vergleich geschlossen.

Nach diesem Vergleich sollte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter berechtigt sein, 30 vH des strittigen Honorars beginnend mit 1. April 1992 mit zukünftigen Honorarforderungen des Beschwerdeführers zu verrechnen. Im übrigen wurde festgelegt, daß sämtliche zwischen den Streitteilen bei den Schlichtungsstellen und der paritätischen Schiedskommission anhängigen Verfahren einvernehmlich unterbrochen werden, daß die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter die für den Monat September 1991 bereits eingereichten Abrechnungsscheine beeinspruchen und daß aus den für den Monat September 1991 bereits eingereichten Abrechnungsscheinen des Beschwerdeführers beide Parteien nach ihrer Wahl zehn Krankenscheine einem noch zu bestimmenden, bestimmten Kriterien genügenden Sachverständigen zur Beantwortung der Frage vorlegen sollten, ob "Überarztung" vorliegt.

1.2.1. Am 10. Juni 1996 begehrte der Beschwerdeführer von der paritätischen Schiedskommission die Feststellung, daß zwischen den Streitteilen eine Vereinbarung bestehe, wonach "die im Zeitpunkt 4.3.1994 bei der Paritätischen Schiedskommission oder bei der Landesberufungskommission behängenden Verfahren sowie alle künftigen Abrechnungsdifferenzen im Zusammenhang mit einer allenfalls anzunehmenden 'Überarztung' ... anhand eines Sachverständigengutachtens bindend zu entscheiden" seien, das von einem habilitierten Facharzt für Innere Medizin zu erstellen sei, wobei zur Gutachtenserstellung beide Streitteile maximal zehn Krankenscheine vorlegen könnten.

Die paritätische Schiedskommission wies dieses Begehren mit Bescheid vom 18. September 1996 zurück, der jedoch aufgrund einer Berufung des Beschwerdeführers von der Landesberufungskommission mit Bescheid vom 20. November 1996 aufgehoben wurde. Die Landesberufungskommission trug der Paritätischen Schiedskommission auf, in der Sache selbst zu entscheiden. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

1.2.2. Die paritätische Schiedskommission wies im zweiten Rechtsgang den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, daß es für eine Feststellung der begehrten Art keine ausdrückliche Rechtsgrundlage gebe und weder ein öffentliches noch ein besonderes Interesse des Beschwerdeführers an einer solchen Feststellung bestehe. Die Frage des rechtlichen Interesses hänge mit der Qualifikation des Verfahrensgegenstandes als in anderen Verfahren zu lösende Vorfrage zusammen. Der Antragsteller bringe selbst vor, daß die behauptete Vereinbarung der verfahrensrechtlichen Bewältigung der damals anhängigen Schiedsverfahren gedient habe. Welche Wirkung diesem Vergleich auf die anhängigen Verfahren zukomme, sei daher von der für diese Verfahren jeweils zuständigen Kommission im Rahmen des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Schon aus diesem Grund komme die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht in Betracht.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Er begründete diese damit, daß es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Vergleich um einen Schiedsgutachtervertrag handle, mit dem "für die Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen in bereits anhängigen und allen zukünftigen Verfahren über Honorarstreitigkeiten wegen 'Überarztung' eine sowohl die Parteien als auch die Behörde verbindlich festgelegte Vorgangsweise vereinbart" worden sei.

1.2.3. Die Landesberufungskommission für Tirol wies die Berufung des Beschwerdeführers - nach hg. Zurückweisung einer Beschwerde des Beschwerdeführers mangels Bescheidqualität der ersten Ausfertigung (VfGH 29.9.1997, B2060/97) - mit Bescheid ab. Sie führte dazu im wesentlichen aus, daß ein Vergleich, soweit er sich auf die Aufstellung bindender Verfahrensregeln beziehe, schon deswegen nichtig sei, weil im Verfahren vor der Landesberufungskommission das AVG anzuwenden sei, welches zwingende Verfahrensregeln beinhalte und weder einen Vergleich noch die Berücksichtigung von Schiedsgutachterverträgen vorsehe. In einem Verfahren, das vom Grundsatz der Amtswegigkeit beherrscht werde, verbiete sich die Beachtung eines solchen Schiedsgutachtervertrages von selbst. Im übrigen habe die paritätische Schiedskommission die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides richtig wiedergegeben und daher schon deswegen zu Recht das Vorliegen eines Feststellungsinteresses verneint.

2.1.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

2.1.2. Die Beschwerde wendet sich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung und wirft ihr im wesentlichen eine gehäufte Verkennung der Rechtslage vor, durch die die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer Willkür geübt habe.

Da ein verfahrensbeendender Vergleich dem AVG unbekannt sei, müsse die Vereinbarung vom 4. März 1994 so gedeutet werden, wie sie die Parteien unter den damaligen Umständen redlicherweise verstehen durften. Auf Grund der damaligen Umstände sei daher davon auszugehen, daß damals ein Schiedsgutachtervertrag abgeschlossen worden sei. Darunter verstehe man eine Vereinbarung, mit der ein oder mehrere Personen zur Feststellung einzelner Tatsachen oder Tatsachenelemente bestellt würden, wobei dem Schiedsgutachter jegliche Entscheidungstätigkeit durch Subsumption des Sachverhaltes unter Rechtsnormen sowie eine Ableitung von Rechtsfolgen verwehrt sei. Eine solche Vereinbarung habe primär materiell-rechtlichen Charakter. Solange ein Schiedsgutachten nicht eingeholt worden sei, sei der betreffende Anspruch nämlich nicht fällig; ein diesbezügliches Begehren sei von der Behörde abzuweisen.

Indem die belangte Behörde vermeine, daß ein solcher Schiedsgutachtervertrag im Anwendungsbereich des AVG nicht mit bindender Wirkung auch für die Behörde abgeschlossen werden könne, verkenne sie die Rechtslage in qualifizierter Weise. Durch eine Vereinbarung der vorliegenden Art werde nämlich im Gegensatz zur Prämisse der belangten Behörde nicht über das Verfahrensrecht, sondern über die Fälligkeit und damit über materiell-rechtliche Aspekte disponiert. Gerade der von der belangten Behörde bemühte Untersuchungsgrundsatz verpflichte die belangte Behörde in Wahrheit zur Ermittlung aller wesentlichen Tatsachen, zu denen auch die Fälligkeit der geltend gemachten Ansprüche gehöre, die wiederum von der Erstattung des Schiedsgutachtens abhängig sei. Die Auffassung der belangten Behörde, wonach ein Schiedsgutachtervertrag in Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz nicht wirksam abgeschlossen werden könne, sei daher unhaltbar.

Für die Zulässigkeit eines solchen Vertrages spreche auch der Umstand, daß vor der paritätischen Schiedskommission in Wahrheit ein Verfahren über "civil rights" im Sinne des Art6 EMRK abgeführt werde, das vom Gesetzgeber untypischer Weise in das AVG eingeordnet worden sei. Wäre das gleiche Verfahren nach der ZPO zu führen, so würde niemand an der Zulässigkeit eines Schiedsgutachtervertrages zweifeln.

Ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung bestehe jedenfalls deshalb, weil die mitbeteiligte Partei das Bestehen der Vereinbarung in Frage stelle. Die Frage sei daher sowohl für die bereits anhängigen, als auch für künftige Verfahren präjudiziell.

Aus allen diesen Gründen habe die belangte Behörde die Rechtslage in gehäufter Weise grob verkannt, wodurch sie Willkür geübt und den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt habe.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten:

1.1. §341 ASVG lautet auszugsweise:

"(1) Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten werden durch Gesamtverträge geregelt, die für die Träger der Krankenversicherung durch den Hauptverband mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abzuschließen sind. Die Gesamtverträge bedürfen der Zustimmung des Trägers der Krankenversicherung, für den der Gesamtvertrag abgeschlossen wird. Die Österreichische Ärztekammer kann mit Zustimmung der beteiligten Ärztekammer den Gesamtvertrag mit Wirkung für diese abschließen.

...

(3) Der Inhalt des Gesamtvertrages ist auch Inhalt des zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt abzuschließenden Einzelvertrages. Vereinbarungen zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt im Einzelvertrag sind rechtsunwirksam, insoweit sie gegen den Inhalt eines für den Niederlassungsort des Arztes geltenden Gesamtvertrages verstoßen.

..."

1.2. §§344 bis 346 ASVG lauten auszugsweise:

"Paritätische Schiedskommission

§344. (1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, ist im Einzelfall in jedem Land eine paritätische Schiedskommission zu errichten. Antragsberechtigt im Verfahren vor dieser Behörde sind die Parteien des Einzelvertrages.

(...)

(3) Die paritätische Schiedskommission ist verpflichtet, über einen Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dessen Einlangen, mit Bescheid zu entscheiden. Wird der Bescheid dem Antragsteller innerhalb dieser Frist nicht zugestellt oder wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt, daß wegen Stimmengleichheit keine Entscheidung zustande kommt, geht auf schriftliches Verlangen einer der Parteien die Zuständigkeit zur Entscheidung an die Landesberufungskommission über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der Landesberufungskommission einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf Stimmengleichheit oder nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde (§73 AVG 1950) zurückzuführen ist.

(4) Gegen einen Bescheid der paritätischen Schiedskommission kann Berufung an die Landesberufungskommission erhoben werden.

Landesberufungskommission

§345. (1) Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesberufungskommission zu errichten. (...)

(2) Die Landesberufungskommission ist zuständig:

1. zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der paritätischen Schiedskommission und

2. zur Entscheidung auf Grund von Devolutionsanträgen gemäß §344 Abs3.

(...)"

1.3. §347 Abs4 ASVG ordnet an, daß die in den §§344, 345a und 346 genannten Kommissionen das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) anzuwenden haben, soweit das ASVG selbst nichts anderes anordnet.

2. Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

2.1. Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 10337/1985, 11436/1987).

2.2. Eine solche grobe Verkennung der Rechtslage ist der belangten Behörde aber nicht anzulasten. Es kann aus dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalles dahinstehen, ob und welche Wirkung ein allenfalls geschlossener Schiedsgutachtervertrag in einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsverfahren entfaltet. Der belangten Behörde ist nämlich schon vor dem Hintergrund der Behauptungen des Beschwerdeführers jedenfalls insofern nicht entgegenzutreten, als sie die Ausführungen der paritätischen Schiedskommission billigt, die das rechtliche Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides der vom Beschwerdeführer begehrten Art verneinen:

Der Beschwerdeführer führt selbst aus, daß "die Behörde" alle entscheidungswesentlichen Tatsachen zu ermitteln und ihrer Entscheidung zugrunde zu legen habe. Er begründet weiter das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung damit, daß das Vorliegen oder Nichtvorliegen des behaupteten Vertrages in allen anhängigen sowie in zukünftigen Verfahren über Honorarstreitigkeiten "präjudiziell" sei. Nach diesen Behauptungen kann aber nur die zur Entscheidung des jeweiligen Rechtsstreites jeweils zuständige Behörde in den über die Streitigkeit zu führenden Verfahren das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Vereinbarung der vom Beschwerdeführer behaupteten Art und die sich daraus für das Verfahren ergebenden Folgen zu beurteilen haben. Die von der paritätischen Schiedskommission unter ausdrücklicher Billigung der belangten Behörde vertretene Auffassung, daß es unter diesen Umständen an einem Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers fehle, ist aber im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden jedenfalls nicht denkunmöglich (vgl. etwa VfSlg. 8047/1977; VwGH 4.11.1992, 86/17/0162 (verstärkter Senat); 29.3.1993, 92/10/0039). Der belangten Behörde kann daher keinesfalls eine Willkür indizierende, grobe Verkennung der Rechtslage vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer wurde somit durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt.

2.3. Ob aber der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen. Dies auch dann nicht, wenn die belangte Behörde nach der Vorschrift des Art133 Z4 B-VG eingerichtet und die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Überprüfung ihrer Entscheidung ausgeschlossen ist (vgl. VfSlg. 13762/1994 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).

3. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzungen in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten haben somit nicht stattgefunden. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der den Bescheid tragenden Rechtsvorschriften ist es auch ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in sonstigen Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Sozialversicherung, Ärzte, Feststellungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B474.1998

Dokumentnummer

JFT_10008784_98B00474_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten