Norm
DSt 1872 §2 DRechtssatz
Zwar ist nicht jede Drohung mit einer Strafanzeige disziplinär; wenn jedoch ein Anwalt versucht, einen zivilrechtlichen Anspruch eines Mandanten durch eine ungerechtfertigte Drohung mit einer Strafanzeige durchzusetzen, so begeht er eine Berufspflichtenverletzung und eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0056214Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.06.2022