Norm
NO §161Rechtssatz
Das Ablehnungsrecht ohne Angabe von Gründen bezieht sich auf alle Mitglieder und Ersatzmitglieder, die nach der Geschäftsverteilungsübersicht unter dem "Disziplinarsenat" genannt sind, somit auf dieses Gesamtgremium und nicht auf den konkret entscheidenden Senat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0071000Dokumentnummer
JJR_19770613_OGH0002_0130NS00015_7700000_001