TE Vwgh Beschluss 2003/2/27 2003/09/0001

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Veröffentlicht am 27.02.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131;
VwGG §45 Abs1 Z4;
VwGG §45 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über den Antrag des DI. Dr. L in W, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 29. November 2002, Zl. 95/09/0039-19, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Erkenntnis vom 29. November 2002, Zl. 95/09/0039-19, wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 19. Dezember 1994, Zl. 116/5 - DOK/94, betreffend Suspendierung vom Dienst gemäß § 112 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG 1979) - mit dem der Berufung des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Suspendierungsbescheid der Disziplinarkommission vom 13. Oktober 1994 keine Folge gegeben worden war - als unbegründet abgewiesen.

Der Antragsteller hat mit am 31. Dezember 2002 zur Post gegebenem Schriftsatz (eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 2. Jänner 2003) einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof "im Zusammenhang mit dem Disziplinarerkenntnis vom 19. Dezember 1994, Zl. 116/5-DOK/94, und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 2002, Zl. 95/09/0039-19" erhoben. Als Wiederaufnahmegründe macht er "Erschleichung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder Beschlusses" (Punkt I.) und "Verletzung des Parteiengehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren" (Punkt II.) geltend. Des Weiteren setzt der Antragsteller sich mit einzelnen konkreten Ausführungen im genannten Erkenntnis auseinander.

Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

1. das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder

2. das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht, oder

3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder

4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte, oder

5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.

Über den Antrag ist nach dem Abs. 3 dieser Gesetzesstelle in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden.

Die Wiederaufnahme gemäß § 45 VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und sie dient grundsätzlich nicht der Überprüfung abgeschlossener verwaltungsgerichtlicher Verfahren oder einer Korrektur verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft im Wiederaufnahmeverfahren nicht seine eigenen Erkenntnisse oder Beschlüsse (vgl. hiezu etwa die hg. Beschlüsse vom 6. Dezember 1990, Zl. 90/04/0297, und vom 3. April 2001, Zl. 95/12/0351).

Insoweit der Antragsteller die von ihm wieder gegebenen Teile der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 29. November 2002, Zl. 95/09/0039 (nämlich die Seiten 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9 und 13 sowie "19 bis 38") mit "Anmerkungen" kommentiert, behauptet er damit - sofern an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes überhaupt Kritik geübt wird - keinen Wiederaufnahmegrund.

Unter der Überschrift "Erschleichung" eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses trägt der Antragsteller Umstände vor, die zu dem mit dem genannten Erkenntnis Zl. 95/09/0039 abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Bezug haben. Die bloße Behauptung "das Gleiche gilt im Zusammenhang mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 95/09/0039-19 vom 19.12.2002" wird vom Antragsteller nicht begründet und somit nicht nachvollziehbar (substantiiert) dargestellt. Insoweit der Antragsteller nach seinen Ausführungen damit argumentiert, der Verwaltungsgerichtshof sei infolge unvollständiger Vorlage der Verwaltungsakten nicht in Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes gewesen, macht er - ohne dass seine Behauptung auf ihre inhaltliche Richtigkeit geprüft werden müsste -

jedenfalls keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 45 Abs. 1 VwGG geltend (vgl. hierzu auch den Beschluss vom 22. Dezember 1997, Zl. 97/10/0223).

Unter der vermeintlichen "Verletzung des Parteiengehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren" wiederholt der Antragsteller seine Behauptung, die Disziplinaroberkommission habe es unterlassen, dem Verwaltungsgerichtshof die von ihm für wesentlich erachteten Verwaltungsakten vorzulegen. Insoweit der Antragsteller des Weiteren meint, der Verwaltungsgerichtshof habe seinem Begehren auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichthof im Verfahren Zl. 95/09/0039, zu Unrecht nicht entsprochen, wird zwar formell der Wiederaufnahmegrund gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 geltend gemacht, der Sache nach aber das Erkenntnis vom 29. November 2002, Zl. 95/09/0039, als unrichtig bekämpft. Dass der Antragsteller die vom Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis dargelegte Rechtsauffassung für das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung nicht teilt, stellt jedenfalls keinen Wiederaufnahmegrund dar (vgl. hiezu etwa die hg. Beschlüsse vom 7. Oktober 1997, Zl. 97/11/0089, sowie jeweils vom 3. April 2001, Zl. 95/12/0348 und Zl. 95/12/0351).

Der Wiederaufnahmegrund der Verletzung des Parteiengehörs im Sinne des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG liegt im Übrigen auch deshalb nicht vor, weil der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Zl. 95/09/0039, in den von ihm erstatteten Schriftsätzen und zahlreichen Eingaben (vgl. hiezu auch Seite 17 letzter Absatz des Erkenntnisses vom 29. November 2002, wonach der Antragsteller bzw. Beschwerdeführer des genannten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens immer wieder von der Akteneinsicht Gebrauch machte und dem Verwaltungsgerichtshof über seines Erachtens wesentliche Umstände laufend berichtete) Gelegenheit hatte, alle wesentlichen Umstände vorzubringen. Eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtshofes, den Antragsteller (bzw. Beschwerdeführer des abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) als Partei zu hören oder ihm weitere Stellungnahmen aufzutragen, besteht bei der Bescheidbeschwerde nicht.

Mit seiner Ansicht, im Hinblick auf die "Verweigerung der beantragten mündlichen Verhandlung" bleibe ihm die Möglichkeit "neue rechtliche Überlegungen vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend zu machen", verkennt der Antragsteller die bereits dargelegten gesetzlichen Voraussetzungen des Wiederaufnahmeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Da bereits der Inhalt des Schriftsatzes vom 31. Dezember 2002 erkennen ließ, dass darin kein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 45 Abs. 1 VwGG geltend gemacht wird und daher dem Wiederaufnahmeantrag nicht stattzugeben ist, erübrigte sich die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages wegen Verletzung der Bestimmung des § 24 Abs. 2 VwGG (vgl. hiezu auch die hg. Beschlüsse vom 4. Mai 1999, Zl. 99/08/0045, und vom 22. Dezember 1997, Zl. 97/10/0223).

Wien, am 27. Februar 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003090001.X00

Im RIS seit

25.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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