Norm
RAO §5 Abs2Rechtssatz
Die auf Grund der Bestimmung des § 5 Abs 2 RAO als wesentliche Voraussetzung vom Eintragungswerber verlangte Vertrauenswürdigkeit umfaßt über den Begriff der üblichen Anständigkeit ein besonders hohes Maß von Gewissenhaftigkeit in der Ausübung des Berufes, der Gesetzestreue, somit eines besonderen Charakterbildes, das von der Allgemeinheit, aber insbesondere von der rechtsuchenden Bevölkerung von dem Mitglied des Standes der Rechtsanwälte erwartet werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0071671Dokumentnummer
JJR_19770613_OGH0002_000BKV00003_7600000_002