Norm
ABGB §1330 Abs2 BIRechtssatz
Der Verletzter kann nur dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er die Unwahrheit der von ihm verbreiteten Tatsachenbehauptungen kannte oder kennen mußte; es ist also Verschulden erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0031666Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016