Norm
UWG §9 D2Rechtssatz
Es hat zwar grundsätzlich jedermann das Recht, sich unter seinem Namen im Geschäftsverkehr zu betätigen, doch darf der Name nur in einer solchen Weise gebraucht werden, daß dadurch nach Möglichkeit Verwechslungen mit dem Name oder der Firma, die ein anderer befugterweise benützt, vermieden werden (Firma Novotny - Firma Nowotny).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0079349Dokumentnummer
JJR_19770614_OGH0002_0040OB00324_7700000_001