RS OGH 1977/6/14 4Ob324/77

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Veröffentlicht am 14.06.1977
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Norm

UWG §9 D2

Rechtssatz

Es hat zwar grundsätzlich jedermann das Recht, sich unter seinem Namen im Geschäftsverkehr zu betätigen, doch darf der Name nur in einer solchen Weise gebraucht werden, daß dadurch nach Möglichkeit Verwechslungen mit dem Name oder der Firma, die ein anderer befugterweise benützt, vermieden werden (Firma Novotny - Firma Nowotny).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 324/77
    Entscheidungstext OGH 14.06.1977 4 Ob 324/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0079349

Dokumentnummer

JJR_19770614_OGH0002_0040OB00324_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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