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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 1997 §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/20/0534 2001/20/0535 2001/20/0536 2001/20/0537Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Nichtowitz, über die Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien 1. K (geboren 1990), 2. K (geboren 1988), 3. K (geboren 1993), 4. K (geboren 1985) und 5. K (geboren 1986), alle in Wien, alle vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 23. Mai 2001, Zlen. 219.867/0-VII/20/00, 219.868/0-VII/20/00, 219.866/0- VII/20/00, 219.870/0-VII/20/00 und 219.869/0-VII/20/00, jeweils betreffend §§ 10, 11 AsylG (weitere Partei jeweils: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 908,- (das sind insgesamt EUR 4.540,-) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsätzen jeweils vom 31. Juli 2000 haben die Beschwerdeführer, vertreten durch ihre Mutter, unter Bezugnahme auf das bei der belangten Behörde anhängige Asylverfahren ihrer Mutter die Gewährung von Asyl durch Erstreckung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG beantragt. Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wurden die genannten Anträge gemäß §§ 10 und 11 AsylG mit der Begründung abgewiesen, dass der Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 14. Mai 2001 gemäß § 7 AsylG rechtskräftig abgewiesen worden sei und damit die gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Erstreckung von Asyl nicht vorlägen.
Über die gegen diese Bescheide erhobene gemeinsame Beschwerde der Beschwerdeführer hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, B 872/01, hat der Verfassungsgerichtshof den genannten Bescheid der belangten Behörde vom 14. Mai 2001 aufgehoben. Aufgrund der diesem Erkenntnis zukommenden ex-tunc-Wirkung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 1. Dezember 1999, VfSlg. 15.669) wurde mit den angefochtenen Bescheiden über die - an den Asylantrag der Mutter anknüpfenden - Asylerstreckungsanträge insoferne vor dem Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über den Asylantrag der Mutter abgesprochen. Die deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belasteten angefochtenen Bescheide (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. November 2001, Zl. 2000/20/0578) waren somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die 47 ff VwGG, insbesondere § 52 Abs. 1 leg.cit. in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 27. Februar 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001200533.X00Im RIS seit
05.05.2003