Norm
ABGB §1330 Abs2 BIIIRechtssatz
Auch auf Widerruf einer kreditschädigenden Tatsachenbehauptung kann nur derjenige in Anspruch genommen werden, der die Unwahrheit der von ihm verbreiteten Mitteilung zumindest kennen musste; es ist also Verschulden erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0031859Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020