Norm
StGB §218Rechtssatz
Es genügt die (bloße) Wahrnehmbarkeit der unzüchtigen Handlung; daß die Handlung von einem größeren Personenkreis auch tatsächlich wahrgenommen wird, ist nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0095654Dokumentnummer
JJR_19770614_OGH0002_0090OS00032_7700000_002