Norm
ABGB §1330 Abs2 BIIRechtssatz
Unter den Begriff des "Verbreitens" fällt jede Mitteilung einer Tatsache, mag sie im Einzelfall als eigene Überzeugung hingestellt werden oder als bloße Weitergabe einer fremden Behauptung auftreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0031781Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018