Norm
1.DVEheG §1Rechtssatz
Nach dem Tode einer Partei ist die Verfahrenslage im Ehestreit nicht anders zu beurteilen, wie wenn ein vermögensrechtlicher Streit auf die Verfahrenskosten eingeschränkt worden wäre. In einem solchen Fall ist die Anrufung des OGH unzulässig, wie sich aus den §§ 55 und 528 Abs 1 Z 2 ZPO ergibt (vgl auch Fasching IV, 459).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0036066Dokumentnummer
JJR_19770614_OGH0002_0030OB00535_7700000_001