Norm
UWG §9 C2Rechtssatz
Bei einer der Umgangssprache entnommenen Gattungsbezeichnung ist es erforderlich, daß der weitaus überwiegende Teil der angesprochenen Verkehrskreise - und nicht etwa bloß ein nicht unbeträchtlicher Teil - in der von den Klägern geführten Unternehmensbezeichnung ein eindeutiger Hinweis auf das Unternehmen der Kläger erblickt, sodaß das Zeichen, wenn es von einem anderen Unternehmen verwendet wird, trotzdem dem Unternehmen der Kläger zugeschrieben wird. Die bloße Bekanntheit der Unternehmensbezeichnung oder der Umstand, daß sie sich im Geschäftsverkehr eingebürgert hat, reicht nicht aus, um diese ausschließlich auf das betreffende Unternehmen abgestellte und ihm allein zugeschriebene Wirkung der Bezeichnung annehmen zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0078756Dokumentnummer
JJR_19770614_OGH0002_0040OB00352_7700000_001