Norm
StGB §69Rechtssatz
Zur Wahrnehmbarkeit für einen größeren Personenkreis genügt es, wenn aus einem solchen tatsächlich vorhandenen Kreis auch nur wenige Personen, jedoch unbestimmt welche, die Tat unmittelbar wahrnehmen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0091904Dokumentnummer
JJR_19770614_OGH0002_0090OS00032_7700000_001