Norm
ABGB §861Rechtssatz
Um zur Annahme geeignet zu sein, muss das Anbot inhaltlich ausreichend bestimmt sein und einen endgültigen Bindungswillen des Offerenten zum Ausdruck bringen. Ausreichende inhaltliche Bestimmtheit ist bei einem gegenseitigen ( synallagmatischen ) Vertrag, wie es der Dienstvertrag ist, dann anzunehmen, wenn die wesentlichen Leistungen beider Teile in einer solchen Weise bezeichnet werden, dass sie sich aus dem Anbot selbst - und zwar bei Auslegung nach §§ 914 ff ABGB und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der gesetzlichen Dispositivnormen - feststellen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0013981Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.07.2021