Norm
StGB §34 Z13Rechtssatz
Neben dem im § 34 Z 13 StGB als Milderungsgrund ausdrücklich angeführten Umstand, daß es beim Versuch geblieben ist, kann bei einem nach § 129 Z 1 - 3 StGB qualifizierten Diebstahlsversuch dem Umstand, daß bei der Tat ein Schaden nicht entstanden ist, zusätzliche mildernde Wirkung zugebilligt werden, zumal bei solchen Delikten eine - mitunter beträchtliche - Schadenszufügung vorkommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0091271Dokumentnummer
JJR_19770615_OGH0002_0100OS00066_7700000_001