- 8 Ob 74/77
Entscheidungstext OGH 15.06.1977 8 Ob 74/77
Veröff: JBl 1979,149
- 8 Ob 301/79
Entscheidungstext OGH 21.02.1980 8 Ob 301/79
nur: Ein adäquat ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges bestehen muss. (T1)
- 8 Ob 238/80
Entscheidungstext OGH 15.01.1981 8 Ob 238/80
- 8 Ob 167/81
Entscheidungstext OGH 03.09.1981 8 Ob 167/81
- 8 Ob 195/81
Entscheidungstext OGH 15.10.1981 8 Ob 195/81
Beisatz: Ob ein solcher ursächlicher Zusammenhang besteht, also die Beurteilung der natürlichen Kausalität, fällt in den Bereich der Tatsachenfeststellung. (T2)
Veröff: ZVR 1982/361 S 299
- 2 Ob 6/82
Entscheidungstext OGH 26.01.1982 2 Ob 6/82
Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: ZVR 1984/334 S 282
- 8 Ob 207/82
Entscheidungstext OGH 18.11.1982 8 Ob 207/82
Beisatz: Zeitlicher, örtlicher und innerer Zusammenhang mit der einem Kraftfahrzeug eigentümlichen Betriebsgefahr. (T3)
Veröff: ZVR 1984/49 S 60
- 2 Ob 126/82
Entscheidungstext OGH 31.01.1984 2 Ob 126/82
Beisatz: Bruch der Bordwandsteher während des Ladevorganges. (T4)
Veröff: ZVR 1984/326 S 347
- 8 Ob 32/87
Auch; Beis wie T3
- 8 Ob 13/86
Entscheidungstext OGH 03.04.1986 8 Ob 13/86
nur T1; Veröff: ZVR 1987/82 S 245
- 2 Ob 36/87
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Sessellift (T5)
Veröff: ZVR 1988/112 S 238
- 7 Ob 22/88
nur T1; Veröff: ZVR 1989/96 S 155 = VersR 1989,828
- 2 Ob 53/88
Veröff: ZVR 1989/129 S 216
- 2 Ob 64/91
Beisatz: Einsteigen und Aussteigen aus einem Kraftfahrzeug ist ein mit dem Betrieb zusammenhängender Vorgang. (T6)
Veröff: ZVR 1992/100 S 218
- 2 Ob 13/93
Veröff: ZVR 1994/53 S 152
- 2 Ob 17/94
Entscheidungstext OGH 22.12.1994 2 Ob 17/94
Auch
- 1 Ob 49/95
Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 49/95
Auch; Veröff: SZ 68/220
- 4 Ob 578/95
Vgl auch; Beisatz: Der Schaden ist beim Betrieb der Eisenbahn oder des Kraftfahrzeuges eingetreten, wenn zwischen dem Betrieb und dem Unfall ein adäquat kausaler Zusammenhang und ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinne besteht, dass der Unfall mit einem jener Umstände zusammenhängt, welche die Gefährlichkeit der Eisenbahn oder des Kraftfahrzeuges ausmachen und derentwegen die verschuldensunabhängige Haftung festgesetzt ist (Apathy, Kommentar zum EKHG § 1 Rz 8 mwN). (T7)
- 2 Ob 243/98v
Beisatz: Grundsätzlich geht von einem in verkehrstechnischer Hinsicht ordnungsgemäß geparkten Kfz keine Betriebsgefahr mehr aus. (T8)
- 2 Ob 301/98y
Beis wie T8
- 2 Ob 193/99t
- 9 ObA 211/99s
Beisatz: Einzelfall (T9)
- 2 Ob 316/97b
Vgl auch; Beisatz: Der Unfall muss mit dem eigentlichen Vorgang des Beladens und Entladens zusammenhängen. (T10)
- 2 Ob 336/99x
Beis wie T9; Beisatz: Hier: Heranfahren eines PKW an einen Fußgänger. (T11)
- 2 Ob 309/01g
Auch
- 9 ObA 36/03i
Vgl auch; Beis wie T8
- 2 Ob 67/04y
- 1 Ob 42/04i
Beis wie T7; Beisatz: Die Betriebsgefahr verwirklicht sich auch dann, wenn ein Kraftfahrzeug ein anderes abschleppt und es dabei zu einem Unfall kommt. (T12)
- 7 Ob 177/04m
- 2 Ob 33/06a
Auch
- 2 Ob 9/06x
Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Einsteigen bei einer Gondel. (T13)
- 2 Ob 265/06v
Auch; Beisatz: Hier: Sturz beim Einsteigen in U-Bahn. (T14)
- 2 Ob 13/07m
- 2 Ob 174/06m
Beis wie T8; Beisatz: Kommt es zu einem Unfall, weil ein anderer Verkehrsteilnehmer einem verbotswidrig abgestellten Kraftfahrzeug ausweichen muss, so verwirklicht sich dessen Betriebsgefahr. (T15)
- 2 Ob 215/06s
- 2 Ob 149/07m
Beis wie T8
- 2 Ob 108/08h
Auch; Auch Beis wie T8; Beisatz: Ein im Innenhof eines Hauses geparktes, in Brand gestecktes Kfz ist nicht im Betrieb im Sinn des
§ 1 EKHG. (T16)
Beis wie T9
- 2 Ob 71/08t
Beis wie T10
- 7 Ob 159/08w
- 2 Ob 44/08x
Veröff: SZ 2008/158
- 2 Ob 204/08a
Auch Beis wie T10
- 2 Ob 214/08x
Vgl Beis wie T10
- 2 Ob 3/09v
Vgl Beis wie T11; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Keine aufzugreifende Fehlentscheidung, wenn das Berufungsgericht nach den konkreten Umständen des Falles davon ausgeht, dass ein Erschrecken und Verreißen des Fahrrads durch die Klägerin vom herannahenden Fahrzeug der Beklagten nicht adäquat verursacht wurde. (T17)
Beisatz: Vgl auch die Verneinung eines adäquat ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verletzung des Klägers, der seinem Kind, das plötzlich auf die Fahrbahn gelaufen war, nacheilte, und einem sich nähernden PKW in
2 Ob 215/06s. (T18)
- 2 Ob 114/09t
Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T15; Beisatz: Die Beleuchtung eines auf einem Gehsteig abgestellten KFZ, das als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet wird, steht - ebenso wie die Beleuchtung eines jeden sonstigen dort befindlichen Gegenstands - in keinem inneren Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder in adäquat ursächlichem Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang. (T19)
- 2 Ob 107/10i
Auch; Vgl Beis wie T19; Beisatz: Hier: Kein adäquater ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Sprung einer Person vom Pannenstreifen einer Autobahn über die Betonleitplanke und auch über das Brückengeländer und dem Herannahen eines LKW, der nicht den Pannenstreifen befuhr und von dem keine Gefahr ausging. (T20)
Bem: Vergleichbare Fälle nicht adäquaten Zusammenhangs mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs: 2 Ob 17/94, zur Frage des
2 Ob 336/99x,
2 Ob 215/06s und
2 Ob 3/09v. (T21)
Bem: Klarstellung im Sinne des Entscheidungstextes - Oktober 2010. (T22)
- 4 Ob 146/10i
Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Das Abbrennen eines Pkw aufgrund eines unfallbedingten Kurzschlusses steht in einem adäquat ursächlichen Zusammenhang mit einer (beschädigten) Betriebseinrichtung des Fahrzeugs. (T23)
- 9 ObA 74/10p
- 2 Ob 166/10s
Vgl; Beis wie T8
Veröff: SZ 2011/11
- 9 ObA 52/11d
Beisatz: Ob die Voraussetzungen für den „Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs iSd
§ 1 EKHG gegeben sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und hat regelmäßig keine erhebliche Bedeutung. Dies gilt in gleicher Weise für den Begriff der „Verwendung“ eines Fahrzeugs iSd
§ 2 KHVG. (T24)
- 8 Ob 84/12d
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 8 Ob 84/12d
Beisatz: Die Benützung einer Rolltreppe in einer U?Bahnstation weist keinen ausreichenden Zusammenhang mit dem Betrieb der U?Bahn auf. (T25)
Veröff: SZ 2012/91
- 2 Ob 186/12k
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 2 Ob 186/12k
Beisatz: Der Bruch eines Haltegriffs ist ebenso wie etwa das Ausreißen oder Abbrechen eines Hakens oder ein Seilriss kein typischerweise dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs eigentümliches Ereignis, sondern kann sich auch sonst ereignen. (T26)
- 7 Ob 83/13a
Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 83/13a
Vgl auch; Vgl auch Beis wie T10
- 7 Ob 87/13i
Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 87/13i
Auch Beis wie T10;
Veröff: SZ 2013/66
- 2 Ob 227/13s
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 2 Ob 227/13s
Auch; Beis wie T24; Beisatz: Hier: „Beim Betrieb eines Luftfahrzeuges“ iSd
§ 148 Abs 1 LFG. (T27)
- 7 Ob 39/14g
Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 39/14g
Beisatz: Es muss ein unmittelbar ursächlicher, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang des Schadens mit dem Betriebsvorgang oder der Betriebseinrichtung des Fahrzeugs gegeben sein. (T28)
- 7 Ob 203/14z
Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 203/14z
Auch; Beis wie T24; Beisatz: Verwendung des Fahrzeugs als ortsgebundene Kraftquelle (Betonpumpe). (T29)
- 2 Ob 181/15d
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 2 Ob 181/15d
Beis wie T3; Beis wie T10; Beisatz: Ein Unfall, der sich im Zuge von Übungstätigkeiten mit einer am Kraftfahrzeug befestigten Vorrichtung (hier: Rohrgreifer) zur Vorbereitung eines später vorgesehenen Beladens und Entladens ereignet, steht mit dem "eigentlichen Vorgang" des Beladens und Entladens und daher mit der Nutzung als Kraftfahrzeug in keinem sachlichen Zusammenhang. (T30);
Veröff: SZ 2016/66
- 2 Ob 20/16d
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 2 Ob 20/16d
Veröff: SZ 2017/4
- 2 Ob 188/16k
Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 188/16k
Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hier: Selbstentzündung eines zwei Tage zuvor abgestellten Kfz. (T31);
Beisatz: Soweit der Rechtssatz eine Haftung bloß bei einem adäquat?kausalen Zusammenhang, also ohne Gefahrenzusammenhang, zu bejahen scheint, gibt er die Rechtsprechung nicht richtig wieder. (T32); Veröff: SZ 2017/24