Norm
ABGB §1295 Ia3bRechtssatz
I./ Die große Geschwindigkeit mit ihren Folgen, erhöhte Schwierigkeiten des Ausweichens, Heftigkeit des Anpralles, erhöhte Gefahr beim Versagen der Bremsen oder Steuerung und dergleichen ist zwar als hauptsächliche Gefahr dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlich. Sobald ein Unfall mit einer dieser Gefahren im inneren Zusammenhang steht, ist der Betriebsunfall im Sinne des § 1 EKHG. Diese Begriffsbestimmung ist aber zu eng.
II./ Ein Betriebsunfall ist auch dann gegeben, wenn der Unfall zwar nicht im inneren Zusammenhang mit einer der vorerwähnten eigentümlichen Betriebsgefahren, wenn er aber wenigstens in einem adäquat ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Pkw KfzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0022640Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009