RS OGH 1977/6/15 8Ob74/77, 8Ob301/79, 2Ob5/80, 8Ob201/80 (8Ob202/80), 8Ob207/82, 7Ob21/84, 8Ob13/86,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1977
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Norm

ABGB §1295 Ia3b
EKHG §1 I
EKHG §1 IIIA

Rechtssatz

Die Worte "bei dem Betrieb" sind nicht dahin zu verstehen, dass nur Schäden zu ersetzen sind, die durch Berührung mit einem Kraftfahrzeug entstanden sind, oder nur Schäden, die zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sich das Kraftfahrzeug noch im Betrieb befand. Maßgebend ist vielmehr, dass der Schaden auf eine adäquate Ursache zurückzuführen ist, die das Kraftfahrzeug zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, als es sich im Betrieb befand, und die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zusammenhängt; darauf, ob das Kraftfahrzeug auch noch beim Unfall in Betrieb war, kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 74/77
    Entscheidungstext OGH 15.06.1977 8 Ob 74/77
    Veröff: JBl 1979,149
  • 8 Ob 301/79
    Entscheidungstext OGH 21.02.1980 8 Ob 301/79
  • 2 Ob 5/80
    Entscheidungstext OGH 26.02.1980 2 Ob 5/80
    nur: Maßgebend ist vielmehr, dass der Schaden auf eine adäquate Ursache zurückzuführen ist, die das Kraftfahrzeug zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, als es sich im Betrieb befand, und die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zusammenhängt. (T1); Beisatz: Sowohl das Herausfallen eines Spikesstiftes, das Ablösen eines Teiles der Schneekette, als auch das Aufwirbeln eines auf der Fahrbahn liegenden Steines durch die Reifen oder das Wegschleudern eines Steines, der zuvor in der Schneekette eingeklemmt war, ist dem Betrieb zuzuordnen. (T2) Veröff: ZVR 1980/328 S 345
  • 8 Ob 201/80
    Entscheidungstext OGH 15.01.1981 8 Ob 201/80
    nur: Die Worte "bei dem Betrieb" sind nicht dahin zu verstehen, dass nur Schäden zu ersetzen sind, die durch Berührung mit einem Kraftfahrzeug entstanden sind. (T3); Beisatz: Ankuppeln eines nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängers an eine Zugmaschine. (T4) Veröff: ZVR 1981/195 S 249
  • 8 Ob 207/82
    Entscheidungstext OGH 18.11.1982 8 Ob 207/82
    nur T3; nur T1; Veröff: ZVR 1984/49 S 60
  • 7 Ob 21/84
    Entscheidungstext OGH 20.06.1984 7 Ob 21/84
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 57/113
  • 8 Ob 13/86
    Entscheidungstext OGH 03.04.1986 8 Ob 13/86
    nur T1
  • 7 Ob 22/88
    Entscheidungstext OGH 30.06.1988 7 Ob 22/88
    nur T1; Veröff: VersRdSch 1989,93 = ZVR 1989/96 S 155 = VersR 1989,828
  • 2 Ob 174/06m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2007 2 Ob 174/06m
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Abstellen eines Fahrzeuges auf dem Gehsteig. (T5)
  • 2 Ob 149/07m
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 149/07m
    Vgl Beis wie T5
  • 2 Ob 3/09v
    Entscheidungstext OGH 05.03.2009 2 Ob 3/09v
    nur T3; nur: Oder nur Schäden, die zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sich das Kraftfahrzeug noch im Betrieb befand. (T6); nur T1
  • 2 Ob 107/10i
    Entscheidungstext OGH 08.07.2010 2 Ob 107/10i
    Vgl auch; nur T1

Schlagworte

Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0022728

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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