Norm
StPO §292Rechtssatz
Aufhebung einer Strafverfügung und Zuweisung des Verfahrens an den zuständigen Einzelrichter des Gerichtshofs, weil das Bezirksgericht unrichtig seine Zuständigkeit bejaht hat (§ 39 StGB) und in der Strafverfügung auch (unzulässsigerweise) mehr als sechzig Tagessätze verhängt worden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0100343Dokumentnummer
JJR_19770616_OGH0002_0120OS00091_7700000_002