Norm
ABGB §§850 ffRechtssatz
Sind die Grundstücksgrenzen bereits in dem auf Grund des VermG 1968 anzulegenden Grenzkataster enthalten, so sind die Bestimmungen der §§ 850 bis 863 ABGB nicht mehr anwendbar und ist die Zuständigkeit der Vermessungsbehörden gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0038025Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015