Norm
DSt 1872 §2 HRechtssatz
Einem Rechtsanwalt ist es an und für sich nicht verboten, sich um eine Vertretung zu bewerben, sondern nur dann, wenn er dies mit ungesetzlichen oder doch zumindest die Ehre und das Ansehen des Standes beeinträchtigenden Mitteln tut.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0056270Dokumentnummer
JJR_19770620_OGH0002_000BKD00015_7700000_001