RS OGH 1977/6/20 Bkd15/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1977
beobachten
merken

Norm

DSt 1872 §2 H
DSt 1872 §2 J

Rechtssatz

Einem Rechtsanwalt ist es an und für sich nicht verboten, sich um eine Vertretung zu bewerben, sondern nur dann, wenn er dies mit ungesetzlichen oder doch zumindest die Ehre und das Ansehen des Standes beeinträchtigenden Mitteln tut.

Entscheidungstexte

  • Bkd 15/77
    Entscheidungstext OGH 20.06.1977 Bkd 15/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0056270

Dokumentnummer

JJR_19770620_OGH0002_000BKD00015_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten