Norm
EO §63Rechtssatz
Auf den Umstand, daß die nach dem Exekutionstitel vorzunehmende Handlung nicht allein vom Willen des Verpflichteten abhängt, dem Verpflichteten also die Vornahme der Handlung ohne Mitwirkung eines Dritten nicht möglich ist, muß im Exekutionsverfahren jederzeit, daher auch nach rechtskräftiger Exekutionsbewilligung, Bedacht genommen werden; es bedarf in diesem Fall keiner Klage nach § 35 EO (hier: Übergabe einer noch nicht vorhandenen Bankgarantie).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0002161Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.12.2016