RS OGH 1977/6/21 3Ob63/77, 3Ob8/79, 10Ob511/88, 10Ob75/16a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.1977
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Norm

EO §63
EO §353 IA
EO §353 IB
EO §354 IA
EO §354 IIC
EO §354 IVA
ZPO §411 Cb
ZPO §425 Abs2

Rechtssatz

Auf den Umstand, daß die nach dem Exekutionstitel vorzunehmende Handlung nicht allein vom Willen des Verpflichteten abhängt, dem Verpflichteten also die Vornahme der Handlung ohne Mitwirkung eines Dritten nicht möglich ist, muß im Exekutionsverfahren jederzeit, daher auch nach rechtskräftiger Exekutionsbewilligung, Bedacht genommen werden; es bedarf in diesem Fall keiner Klage nach § 35 EO (hier: Übergabe einer noch nicht vorhandenen Bankgarantie).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 63/77
    Entscheidungstext OGH 21.06.1977 3 Ob 63/77
    JBl 1978,157
  • 3 Ob 8/79
    Entscheidungstext OGH 31.01.1979 3 Ob 8/79
  • 10 Ob 511/88
    Entscheidungstext OGH 10.05.1988 10 Ob 511/88
    Vgl; Beisatz: Besteht jedoch kein Grund zur Annahme, daß es der
    beklagten Partei unmöglich wäre die Mitwirkung des Dritten an der
    geschuldeten Leistung zu erreichen, steht auch eine mangelnde
    Vollstreckbarkeit des Begehrens gem § 354 Abs 1 EO einem
    stattgebenden Urteil nicht entgegen (JBl 1985,742). (T1)
  • 10 Ob 75/16a
    Entscheidungstext OGH 25.11.2016 10 Ob 75/16a
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Geschuldete grundbücherliche Vorrangeinräumung, die der Mitwirkung der zurücktretenden Pfandgläubigerin bedarf. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0002161

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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