Norm
ABGB §1375 BRechtssatz
Anerkennt der Masseverwalter bei der Prüfungstagsatzung die angemeldete Forderung und bestreit er nur die Rangordnung, ist dieses Anerkenntnis, das zur Feststellung der Forderung in ihrer Richtigkeit führte (§ 109 Abs 1 KO), nicht nach dem materiellen Privatrecht, sondern nach dem Prozeßrecht zu beurteilen (§ 172 KO) und stellt sich deshalb als eine unwiderrufliche Prozeßhandlung dar. Es bindet aber auch das Prozeßgericht, bei dem in der Folge ein Prüfungsstreit über die Rangordnung anhängig wird. Streitgegenstand im Prüfungsprozeß kann demnach nur mehr die Rangordnung sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0033055Dokumentnummer
JJR_19770621_OGH0002_0050OB00308_7700000_001