TE Vwgh Erkenntnis 2003/2/27 2003/18/0018

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Veröffentlicht am 27.02.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
FrG 1997 §36 Abs4;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der S, geboren 1980, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. Dezember 2002, Zl. SD 576/02, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 27. Dezember 2002 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 8 und Abs. 4 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Die Beschwerdeführerin sei am 9. November 2001 von Polizeibeamten in der Küche eines Chinarestaurants in Wien 15. beim Abwaschen von Tellern betreten worden. Nach der Aktenlage verfüge die Beschwerdeführerin weder über einen die Ausübung von Erwerbstätigkeit gestattenden Aufenthaltstitel noch über eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.

Der Beschwerdeführerin sei im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden, welche sie jedoch nicht wahrgenommen habe. Auch das Berufungsvorbringen beschränke sich auf ein unbegründetes Abstreiten des aktenkundigen Sachverhalts. Aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin die Feststellungen der Erstbehörde als unzutreffend erachte, sei nicht erkennbar. Da auch eine Mitteilung gemäß § 36 Abs. 4 FrG vorliege, sei der in § 36 Abs. 2 Z. 8 iVm Abs. 4 leg. cit. normierte Tatbestand verwirklicht. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass auch die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei.

Da die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben zu ihren privaten und familiären Lebensumständen und zur Dauer ihres bisherigen Aufenthalts gemacht habe, sei nicht davon auszugehen gewesen, dass das Aufenthaltsverbot mit einem Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin verbunden sei. Es sei daher nicht zu überprüfen gewesen, ob die Erlassung der Maßnahme zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten sei, und auch keine Interessenabwägung im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG durchzuführen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Begründung der vorliegenden Beschwerde beschränkt sich auf folgende Ausführungen:

"Weder die Fremdenpolizei noch die Sicherheitsdirektion Wien begründet, auf Grund welcher Umstände festgestellt wurde, dass ich einer Schwarzarbeit nachgegangen bin. Ich wurde diesbezüglich nicht einvernommen. Es wurde mir keine Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten. Es ist zwar richtig, dass ich mich im gegenständlichen Lokal aufgehalten habe. Ich habe dort aber nicht gearbeitet."

1.2. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde ihre Feststellung, die Beschwerdeführerin habe in einem Restaurant gearbeitet, darauf gestützt hat, dass die Beschwerdeführerin dort von Polizeibeamten in der Küche beim Abwaschen von Tellern betreten worden ist.

Die Beschwerdeführerin hat sich im Verwaltungsverfahren unstrittig darauf beschränkt, diesen Sachverhalt zu bestreiten, ohne dafür konkrete Gründe ins Treffen zu führen. Dass die belangte Behörde den Sachverhalt entsprechend dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen festgestellt hat, begegnet ihm Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Beweiswürdigung zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

Soweit die Beschwerdeführerin die Unterlassung ihrer Einvernahme rügt, tut sie die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dar, beschränkt sie sich doch auch in der Beschwerde auf die - nicht näher begründete - Ausführung, in dem Restaurant nicht gearbeitet zu haben.

Der weiters geltend gemachte Verfahrensmangel, die Beschwerdeführerin habe keine Gelegenheit zur Rechtfertigung gehabt, liegt schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin jedenfalls in der Berufung Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt darzulegen.

Die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 8 iVm Abs. 4 FrG erfüllt sei, begegnet somit keinen Bedenken.

2. Die - nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, kann angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Schwarzarbeit nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3. Die Beurteilung der belangten Behörde, dass § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG der Erlassung des Aufenthaltsverbots nicht entgegenstehe, ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides unbedenklich.

4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 27. Februar 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003180018.X00

Im RIS seit

06.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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