- 5 Ob 620/77
Entscheidungstext OGH 21.06.1977 5 Ob 620/77
Veröff: ImmZ 1978,171
- 7 Ob 568/77
Entscheidungstext OGH 07.07.1977 7 Ob 568/77
Auch
- 8 Ob 574/77
Entscheidungstext OGH 11.01.1978 8 Ob 574/77
Veröff: SZ 51/4 = MietSlg 30591 = MietSlg 30675(9)
- 1 Ob 3/79
Veröff: SZ 52/35
- 1 Ob 33/79
Veröff: SZ 53/2 = JBl 1980,545
- 6 Ob 823/81
Entscheidungstext OGH 13.01.1982 6 Ob 823/81
Veröff: JBl 1982,435
- 6 Ob 667/82
Entscheidungstext OGH 16.06.1983 6 Ob 667/82
- 1 Ob 626/84
Entscheidungstext OGH 31.08.1984 1 Ob 626/84
Veröff: GesRZ 1985,32
- 1 Ob 727/85
Auch
- 1 Ob 640/89
Entscheidungstext OGH 06.09.1989 1 Ob 640/89
Veröff: RZ 1990/32 S 76
- 4 Ob 553/91
Veröff: EvBl 1992/6 S 27 = NZ 1992,250 = JBl 1992,110
- 9 ObA 252/93
- 1 Ob 38/93
- 2 Ob 526/95
Beisatz: Bei dinglichen Ansprüchen folgt aus der Natur des Anspruches, dass sie nur einheitlich festgestellt werden können. (T2)
- 4 Ob 572/95
Beisatz: Eine notwendige Streitgenossenschaft besteht immer dort, wo auch die positive Erledigung einer Einzelklage nicht zu einem von weiteren Erfolgen unabhängigen endgültigen Erfolg führen könnte. (T3)
- 1 Ob 509/96
Veröff: SZ 69/94
- 10 Ob 2190/96y
Entscheidungstext OGH 16.07.1996 10 Ob 2190/96y
Vgl auch; Beis wie T2
- 1 Ob 72/97p
Beisatz: Wenn abweichende Entscheidungen zu unlösbaren Verwicklungen führen würden. (T4) Veröff: SZ 70/159
- 2 Ob 69/99g
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Eine einheitliche Streitpartei im Sinne des
§ 14 ZPO liegt dann vor, wenn sich das Urteil zwangsläufig auf alle Streitgenossen erstrecken muss und eine unterschiedliche Beurteilung für oder gegen die einzelnen Streitgenossen unmöglich ist. (T5)
- 2 Ob 390/97k
Vgl auch; Beisatz: Eine einheitliche Streitpartei sind Streitgenossen nur dann, wenn sich die Urteilswirkungen kraft der Beschaffenheit der streitgenössischen Rechtsverhältnisses (anspruchsgebunden) oder kraft gesetzlicher Vorschrift (wirkungsgebunden) auf alle Einzelpersonen erstrecken. Im Zweifel liegt eine einheitliche Streitpartei vor, wenn wegen Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Einzelentscheidungen besteht. (T6)
- 1 Ob 266/99w
Beis wie T6
- 2 Ob 249/00g
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6
- 4 Ob 227/01p
Vgl auch; Beisatz: Im Zweifel liegt eine einheitliche Streitpartei vor, wenn wegen Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Einzelentscheidungen besteht. (T7)
- 7 Ob 125/04i
Auch; Beis wie T2
- 8 Ob 63/04d
Auch; Beis ähnlich wie T7
- 7 Ob 293/04w
Auch; Beis wie T2; Beis wie T7
- 4 Ob 14/06x
Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Mehrere Miterben aus demselben Berufungsgrund bilden im Erbrechtsstreit eine notwendige Streitgenossenschaft. (T8)
- 7 Ob 20/06a
Auch
- 9 Ob 88/06s
- 4 Ob 109/07v
Beis wie T4; Beisatz: Hier: Feststellung der Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses bei einer GesbR. (T9)
- 10 Ob 76/07k
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Bei obligatorischen Rechten hat die Beteiligung mehrerer Parteien zwar nicht in jedem Fall eine notwendige Streitgenossenschaft zur Folge; sie ist aber auch bei schuldrechtlichen Verhältnissen nicht ausgeschlossen. (T10)
- 3 Ob 249/08a
Beisatz: Die Miteigentümer einer Liegenschaft bilden nur bei Klagen auf Einräumung einer Servitut eine einheitliche Streitpartei, weil eine einheitliche Streitpartei dann gegeben ist, wenn die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen zwangsläufig zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung führen muss. (T11); Beisatz: Die Miteigentümer einer Liegenschaft, von der eine Störung ausgeht, haften für nachbarrechtliche Schadenersatz- oder Ausgleichsansprüche zur ungeteilten Hand, bilden aber keine einheitliche Streitpartei im Sinn des
§ 14 ZPO. (T12)
- 9 Ob 33/08f
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt im Zweifel nur vor und führt zur Klagsabweisung, wenn wegen Nichterfassung aller Teilhaber die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen entsteht, was nach den Umständen des besonderen Einzelfalls zu beurteilen ist. (T13)
- 6 Ob 258/08x
Vgl; Beisatz: Klagen aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen Gesellschaftern müssen immer sämtliche Gesellschafter erfassen. (T14); Beisatz: Dies gilt nicht nur für Rechtsgestaltungsklagen, sondern nach allgemeinen Grundsätzen immer dann, wenn das den Streitgenossen gemeinschaftliche Rechtsverhältnis seiner Natur nach nur gegen oder für alle Beteiligte festgestellt werden kann, da sonst die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen bestünde. (T15); Beisatz: Im Gesellschaftsrecht wird ein solcher Zusammenhang insbesondere dann angenommen, wenn die Gesellschafterstellung (
8 Ob 631/90;
7 Ob 606/90), das Ausmaß der Beteiligung (1 Ob 626/84;
1 Ob 266/99w;
9 ObA 94/03v), die Geltung einer Vertragsbestimmung (
RS0035521) oder - wie hier - die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses (9 Ob 1601/94;
4 Ob 109/07v) strittig ist. Die Gesellschafter bilden sowohl auf Klags- als auch auf Beklagtenseite jeweils eine einheitliche Streitpartei (
1 Ob 633/79;
4 Ob 109/07v). (T16)
- 5 Ob 103/09x
Vgl; Beis wie T7
- 8 Ob 130/09i
Vgl auch
- 3 Ob 93/10p
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Miteigentümer von Liegenschaften, die nach
§ 1435 ABGB auf Geldleistungen in Anspruch genommen werden, bilden keine einheitliche Streitpartei nach
§ 14 ZPO. (T17)
- 7 Ob 103/10p
Auch
- 2 Ob 173/10w
Vgl auch
- 16 Ok 3/11
Auch; Beisatz: Hier wurden in einem Verfahren zur Abstellung eines Marktmissbrauchs nach
§ 5 KartG die Antragsgegnerin und ihre begünstigte Vertragspartnerin nicht als einheitliche Streitpartei qualifiziert. (T18)
- 4 Ob 204/11w
Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 204/11w
Beis wie T5
- 4 Ob 196/11v
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 196/11v
Vgl auch; Beis wie T7
- 8 ObA 82/11h
Entscheidungstext OGH 26.07.2012 8 ObA 82/11h
- 2 Ob 89/13x
Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 89/13x
Beis wie T6
- 8 Ob 8/14f
Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 Ob 8/14f
Auch; Beisatz: Eine einheitliche Streitpartei liegt vor, wenn es das materielle Recht gebietet, den Anspruch für oder gegen alle übrigen Partner zu erheben, sodass über den Streitgegenstand zwangsläufig eine einheitliche Entscheidung ergehen muss. (T19);
Veröff: SZ 2014/48
- 3 Ob 27/14p
Entscheidungstext OGH 18.09.2014 3 Ob 27/14p
Vgl aber; Beisatz: Betreibender Gläubiger und Verpflichteter sind im
§ 37 EO?Prozess selbständige Streitgenossen nach
§ 11 ZPO. (T20)
- 7 Ob 186/15a
Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 186/15a
- 3 Ob 116/16d
Entscheidungstext OGH 13.07.2016 3 Ob 116/16d
Auch; Beisatz: Der Bauberechtigte ist daher nicht gleich einem Miteigentümer zu behandeln und bildet daher mit diesem auch im Prozess über die von einem Dritten behaupteten Rechte am Grundstück keine notwendige Streitgenossenschaft. (T21)
- 9 ObA 125/17y
Auch
- 2 Ob 5/18a
Auch
- 6 Ob 167/17b
Beisatz: Eines ausdrücklichen Vorbringens in Richtung einer einheitlichen Streitpartei bedarf es nicht. (T22); Veröff: SZ 2018/18
- 5 Ob 8/18i
Auch; Beis wie T7
- 2 Ob 52/17m
Vgl auch
- 1 Ob 160/18p
Beisatz: Hier: Klage auf Feststellung des Eigentumsrechts an einem Teilstück einer unterirdisch verlaufenden Wasserleitung in einem im Miteigentum stehenden Grundstück - einheitliche Streitpartei. (T23)
- 2 Ob 40/20a
Beis wie T13; Beisatz: Hier: Vorerbe und Nacherbe bilden im Prozess, in dem der Vorerbe auf Einwilligung in die Einverleibung geklagt wird, keine einheitliche Streitpartei (notwendige Streitgenossenschaft). (T24)
- 6 Ob 97/21i
Beis wie T13; Beisatz: Hier: (Mit-)Eigentümer der dienenden Liegenschaft bilden im Prozess, in dem diese auf Einwilligung in die Einverleibung eines Wegerechts geklagt werden, keine notwendige Streitgenossenschaft mit einem Berechtigten aus einem verbücherten Belastungs- und Veräußerungsverbot. (T25)
- 6 Ob 108/22h
Entscheidungstext OGH 22.06.2022 6 Ob 108/22h