Norm
BAG §17Rechtssatz
Die Lehrlingsentschädigung ist Entgelt im arbeitsrechtlichen Sinn, Forderungen auf Bezahlung der Lehrlingsentschädigung sind daher Dienstnehmerforderungen im Sinn des § 51 Abs 1 Z 2 lit a KO, wenn sie im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung über das Vermögen des gemeinschuldnerischen Lehrherrn oder vor seinem Ableben entstanden sind und nicht gemäß § 46 KO Masseforderungen sind oder als solche gelten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerforderungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0052822Dokumentnummer
JJR_19770621_OGH0002_0050OB00308_7700000_002