Norm
RAO §19aRechtssatz
Das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwalts kann nur zugunsten seines Entlohnungsanspruches und Barauslagenersatzanspruches an der im Verfahren vor Gericht, einer anderen öffentlichen Behörde oder einem Schiedsgericht seinem Mandanten durch Entscheidung zugesprochen oder vergleichsweise zugesagten Kostenersatzforderung bestehen, nicht aber an Kostenersatzforderungen, die durch einen Vertrag (Vergleich, Anerkenntnis) mit ausschließlich materiell - privatrechtlichen Wirkungen begründet wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0072072Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.07.2013