Norm
StGB §33 Z6Rechtssatz
"Heimtückisch" verlangt eine heimlich oder überraschend, das heißt unter einem verwerflichen Vertrauensbruch, begangene Tat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0091882Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020